Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Freundes- und Förderkreis der Fachschule St.Franziskus“.
- Der „Freundes- und Förderkreis der Fachschule St. Franziskus“ hat seinen Sitz in
49809 Lingen-Laxten.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der „Freundes- und Förderkreis der Fachschule St. Franziskus“ ist ein nicht
rechtsfähiger Verein.
§ 2 Aufgaben und Ziele
- Der „Freundes- und Förderkreis der Fachschule St. Franziskus“ verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist es, Ehemaligen, Schülern, Lehrern und Freunden, die sich
mit der Schule verbunden fühlen und sich für ihre Belange interessieren, eine
kontinuierliche Kontaktpflege zu ermöglichen, um so die Arbeit der Fachschule St.
Franziskus zu fördern.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Aufgaben:
- Unterstützung, Förderung von Projekten u. a. schulischer, karitativer,
sozialer Art
- Unterstützung bei Festen und Feiern, Mitarbeit bei der Vorbereitung von
Jubiläumstreffen
- Beteiligung an Fortbildungsveranstaltungen, Studienfahrten,
Museumsbesuchen usw.
- Durchführung von: Kulturreisen, Radtouren, Wanderungen, Offenen
Singen, Autorenlesungen, Ausstellungen, Besinnungstagen, Beruflicher
Weiterbildung (Vorträge etc.)
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können natürliche Personen nach Vollendung des 18.
Lebensjahres werden.
- Die Mitgliedschaft des Vereins wird durch die Anmeldung beim Vorstand
erworben, der über die Aufnahme entscheidet. Die Ablehnung eines
Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt ist zum Ende eines Kalenderjahres möglich und erfolgt auf
schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit
von 2/3 der erschienenen Mitglieder.
§ 4 Mitgliedsbeitrag
- Mitgliedsbeiträge werden entsprechend einer Beitragsordnung (siehe
Beitrittserklärung) erhoben.
- Die Ausgaben des Vereins sollen aus folgenden Mitteln finanziert werden:
- Mitgliedsbeiträge
- Spenden
§ 5 Organe
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, wenigstens alle 2 Jahre durch den
Vorstand einberufen.
Die Einberufung erfolgt mindestens 2 Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung
der Tagesordnung.
- Der Mitgliederversammlung obliegt:
- die Wahl der Vorstandsmitglieder
- die Wahl von zwei Rechnungsprüfer/innen
- die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes, Bericht der
Rechnungsprüfer/innen
- die Entlastung des Vorstandes
- die Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge
Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt die/der Vorsitzende oder
ihr/sein Stellvertreter.
- Bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung entscheidet die Mehrheit
der erschienenen Mitglieder.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins können nur mit
Zweidrittelmehrheit erfolgen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
wird eine Niederschrift gefertigt, die von der/dem Vorsitzenden und
Schriftführer/in unterzeichnet wird.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
a. Vorsitzende/r
b. stellv. Vorsitzende/r
c. Kassenwart/in / Stellvertreter/in
d. Schriftführer/in
e. Bis zu fünf Beisitzer/innen
Von den Beisitzern entfällt je ein Sitz auf den Leiter/die Leiterin der
Fachschule, eine/einen Verbindungslehrer/in und auf die/den
Schülersprecher/in.
Der/dem Kassenwart/in obliegt die Kassen- und Rechnungsführung des
Vereins. Sie/er ist, wie auch die/der Vorsitzende, zeichnungsberechtigt für
die auf den Namen des Vereins bei Geldinstituten geführten Konten.
Einnahmen und Ausgaben sind in ein Kassenbuch einzutragen. Die/der
Kassenwart/in hat auf der Mitgliederversammlung Rechenschaft zu geben.
Der Vorstand veranlasst die Prüfung durch zwei Rechnungsprüfer/innen
und gibt das Ergebnis bekannt. Kassenbücher und Belege sind sorgfältig
aufzubewahren.
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der/dem Vorsitzenden und
der/dem stellv. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich gemeinsam.
§ 8 Auflösung
Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine zu diesem Zweck einberufene
Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Stimmen.
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das noch vorhandene Vermögen des Vereins an die Fachschule St.
Franziskus, die es gemäß § 2 dieser Satzung unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Diese Satzung tritt an die Stelle der bisherigen Satzung vom 16. November 1996.
49809 Lingen, 26. Mai 2009
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